§ 8 Der Vorstand

  1. der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus 
    1. dem / der 1. Vorsitzenden, 
    2. dem / der 2. Vorsitzenden, 
    3. dem / der Kassenführer / Kassenführerin,
    4. dem / der Schriftführer / Schriftführerin
  2. Der Vorstand kann bei Bedarf beisitzende Vorstandsmitglieder ernennen und entlassen. Die Mitgliederversammlung ist mit entsprechender Begründung zu informieren.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
    Die Mitgliederversammlung kann für bestimmte Geschäfte oder Geschäftsbereiche einem Vorstandsmitglied die Einzelvertretungsvollmacht erteilen. Sie kann zeitlich begrenzt sein und von der Mitgliederversammlung wieder entzogen werden.
  4. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.