- Der Verein führt den Namen „Ambulanter Besuchsdienst e.V.“
- Der Verein wurde am 19.11.2015 errichtet.
- Er ist seit dem 02.03.2016 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schwerin unter der Nr. VR 10222 eingetragen.
- Der Verein hat seinen Sitz in Schwerin.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
satzung
- Zweck des Vereins ist, Menschen nach ihrem individuellen Bedarf Nähe, persönliche Zuwendung, Zeit, Offenheit und praktische Unterstützung zur Verbesserung der Lebensqualität zu geben.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
- Der Verein ist politisch, rassisch und weltanschaulich neutral.
- In Konkretisierung des Absatzes (2) verfolgt der Verein folgende Zwecke gemäß den Nummern 2., 4., 9. und 10 des Merkblattes zur Gemeinnützigkeit und zum Spendenrecht, Anlage B 1 des Merkblattes für Gemeinnützigkeit und zum Spendenrecht des Finanzministeriums MV
- die Förderung der Religion
- die Förderung der Jugend- und Altenhilfe
- die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten
- die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen, sofern die vorhandenen Mittel dazu ausreichen. Für nicht erstattete nachgewiesene Auslagen können Spendenbescheinigungen ausgestellt werden.
- Mitglieder können nur natürliche Personen, Fördermitglieder können sowohl natürliche als auch juristische Personen werden.
- Die Mitglieder bilden den Verein im Sinne des BGB.
- Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Vor Antragstellung hat ein neues Mitglied die Satzung des Vereins erhalten. Mit dem Antrag erkennt das neue Mitglied die Vereinsatzung als verbindlich an. Über Mitgliedsanträge (Anlage 1) entscheidet der Vorstand und informiert die Mitgliederversammlung über neue Mitglieder.
- Neben der Mitgliedschaft im Verein gibt es eine nicht stimmberechtigte Fördermitgliedschaft.
- Über die Aufnahme der Fördermitglieder entscheidet der Vorstand.
- Die Fördermitglieder unterstützen die Aktivitäten des Vereins finanziell und / oder mit Sachspenden, bzw. in anderer für den Verein förderlicher Weise.
- Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt nach § 13 Abs. 8. Die Fördermitglieder erklären bei Eintritt in den Verein verbindlich, in welcher Form sie die Aktivitäten des Vereins unterstützen wollen.
- Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds,
- durch Ausschluss aus dem Verein,
- durch freiwilligen Austritt, der gegenüber einem Mitglied des Vorstands schriftlich erklärt werden muss. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
- Anträge zum Ausschluss der Mitgliedschaft werden durch Beschluss der jeweils folgenden Mitgliederversammlung bestätigt.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu äußern. Etwaige schriftliche Stellungnahmen des Betroffenen sind der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben. - Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein mit sofortiger Wirkung vorläufig ausgeschlossen werden; unter anderem, wenn erheblicher Schaden durch die Tätigkeit eines Mitgliedes beim Besuchten, oder bezüglich der Vereinstätigkeit angenommen werden muss.
Sollte zwischenzeitlich durch Beseitigung der Ausschlussgründe oder andere Umstände eine veränderte Sachlage eingetreten sein, kann durch den Vorstand die weitere Mitgliedschaft bestätigt werden. - Die jeweils folgende Mitgliederversammlung ist im Sinne Abs. (2) und (3) zu informieren.
- Mitgliedsbeiträge werden von Mitgliedern oder Ehrenmitgliedern nicht erhoben. Mitgliedern bleibt es frei, den Verein mit Spenden oder auch im Sinne der Fördermitgliedschaft zu unterstützen.
- Fördermitglieder unterstützen den Verein nach ihren Möglichkeiten durch jährliche Beiträge oder Sachspenden.
- Mitgliedsbeiträge juristischer Personen können durch Spenden, Übernahme von Zahlungsverpflichtungen (Versicherungsleistungen) oder regelmäßige Beiträge erbracht werden.
- Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus
- dem / der 1. Vorsitzenden,
- dem / der 2. Vorsitzenden,
- dem / der Kassenführer / Kassenführerin,
- dem / der Schriftführer / Schriftführerin
- Der Vorstand kann bei Bedarf beisitzende Vorstandsmitglieder ernennen und entlassen. Die Mitgliederversammlung ist mit entsprechender Begründung zu informieren.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
Die Mitgliederversammlung kann für bestimmte Geschäfte oder Geschäftsbereiche einem Vorstandsmitglied die Einzelvertretungsvollmacht erteilen. Sie kann zeitlich begrenzt sein und von der Mitgliederversammlung wieder entzogen werden. - Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so benennt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich (auch per E-Mail) oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten.
- Eine vorläufige Tagesordnung ist vorab mitzuteilen.
- Die Vorstandssitzung wird vom 1. Vorsitzenden und in seiner Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden geleitet. Sollten beide verhindert sein, wird der Leiter der Vorstandssitzung zu Beginn der Sitzung aus dem Kreis der Anwesenden mehrheitlich gewählt.
- Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
- Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter und Protokollanten zu unterschreiben.
- Ein Vorstandsbeschluss kann auch fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung schriftlich oder per E-Mail erklären.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied, auch Ehrenmitglieder, eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
- Entlastung des Vorstandes,
- Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
- Entgegennahme von Informationen zu neuen Mitgliedschaften,
- Bestätigung des Entzuges von Mitgliedschaften durch den Vorstand,
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
- Mindestens einmal im Jahr, möglichst zum Endes des ersten Quartals, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
- Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag.
- Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
- Der Vorstand setzt die Tagesordnung fest.
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
- Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
- Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss gegeheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung zulassen.
- Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
- Jedes anwesende Mitglied ist stimmberechtigt.
- Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme.
- Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung,
- die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
- die Zahl der erschienenen Mitglieder,
- die Tagesordnung,
- die Art der Abstimmung und die einzelnen Abstimmungsergebnisse.
- Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
- Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt und auf der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
- Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einbe- rufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert
- oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11, 12, 13, 14 und 15 entsprechend.
- Bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Diakonie-Sozialstation Dom/Schloss gGmbH, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
- Bei Wegfall der Gemeinnützigkeit durch Entzug oder Beschluss der Mitgliederversammlung des Vereins ist eine Satzungsänderung erforderlich.
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
- Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
- Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Diakonie-Sozialstation Dom/Schloss gGmbH, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.